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§ 13
Einrichtungen und Anlagen zum Vernichten durch Verbrennen

Sollen organische Peroxide regelmäßig durch Verbrennen vernichtet werden, muß eine geeignete Verbrennungseinrichtung in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Gebäuden, Anlagen und Verkehrswegen vorhanden sein. DA

DA zu § 13:

Die Erstellung der Verbrennungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Hierbei wird auch der erforderliche Sicherheitsabstand festgelegt.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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