§ 14
Fahrzeuge zum Transport
(1) Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen in Abhängigkeit von ihrem Einsatzbereich so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch organische Peroxide weder durch heiße Oberflächen, Auspuffgase, elektrische Einrichtungen oder Betriebsmittel entzündet werden können. DA
(2) An nicht kraftbetriebenen Fahrzeugen müssen die Deichsel- und Kupplungseinrichtungen, soweit sie aus funkenreißendem Werkstoff bestehen, so gestaltet sein, daß sie den Boden nicht berühren können.
DA zu § 14 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, daß die Ausrüstung der Fahrzeuge, je nach Einsatzbereich, z.B. den "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10), "Sicherheitsregeln für Kraftfahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168), DIN VDE 0166 "Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen" sowie den Technischen Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße TRS 002 "Anforderungen für die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbewegliche Warnleuchten" entspricht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 1.




