§ 19
Unterweisung der Versicherten
Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeiten und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über
| 1. | die auftretenden Gefahren und die zu ihrer Abwendung zu treffenden Maßnahmen |
| und | |
| 2. | das Verhalten nach Unfällen und bei Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen |
zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf den Inhalt der Betriebsanweisungen nach § 18 einzugehen. Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Unterweisung sind schriftlich niederzulegen. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen. DA
DA zu § 19:
Siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), sowie § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.




