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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

Chlorungsanlagen und -verfahren, bei denen Chlorverbindungen oder Chlor in Wasser eingebracht werden,
Aufstellungsräume von Chlorungsanlagen,
Lagerräume für die zur Chlorung verwendeten Stoffe. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

ortsfeste Druckbehälter,
Laboratoriumsarbeiten mit Chlor oder Chlorverbindungen. DA

DA zu § 1 Abs. 1:

Für ortsbewegliche Druckbehälter gilt im übrigen die "Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase (Druckgasverordnung)".

DA zu § 1 Abs. 2:

Für ortsfeste Behälter gelten die Unfallverhütungsvorschriften "Druckbehälter" (VBG 17) [Anm. d. Red.: Außer Kraft] und "Gase" (VBG 61).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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