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§ 12
Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen: DA

Beim Umgang mit

1. Salzsäure, Natrium-      Gesichtsschutz, Gummi
   hypochlorit,hergestellt  oder Kunststoffstiefel, 
   aus chlorhaltigen        Schutzhandschuhe und 
   Feststoffen              Schutzschürze

2. Natriumchlorit           Gesichtsschutz, Schutz-
                            handschuhe  und Schutz-
                            schürze

3. Chlorungsanlagen unter   Namentlich gekennzeich-
   Verwendung von           netes Atemschutzgerät      
   Chlorgas und             als Vollmaske mit wirk-      
   Chlordioxidanlagen       samem Filter gegen
                            Chlor für jede an der
                            Anlage beschäftigte
                            Person und mind.1
                            Ersatzfilter je Atem-
                            schutzvollmaske. Von
                            der Bereitstellung
                            eines Atemschutzgerätes
                            für jede Person kann
                            abgesehen werden, wenn
                            das Atemschutzgerät
                            nach jeder Benutzung
                            desinfiziert wird.
 

4. Chlorfässern             Zusätzlich zu Nr. 3:
                            mind. 2 unabhängig von
                            der Umgebungsatmosphäre
                            wirkende Atemschutz-
                            geräte - ausgenommen
                            Schlauchgeräte - und
                            mind. 2 Gasschutzanzüge

(2) Atemschutzgeräte sind einsatzbereit außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufzubewahren.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten mit der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung vertraut sind. DA

(4) Auswechseln von Chlorbehältern darf nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten erfolgen. DA

(5) Vergaste Räume dürfen nur mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkendem Atemschutzgerät und mit Gasschutzanzug betreten werden. DA

DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 2:

Beständig gegen Natriumchlorit ist Kunststoff (z. B. PVC oder Polyäthylen), nicht jedoch Gummi.

DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 3:

Filter zum Schutz gegen Chlor sind dann wirksam, wenn

Filtertypen B/St, Farbkennzeichnung grau mit weißem Ring, Schutzstufe 3 b, verwendet werden,
sie vor Ablauf der Lagerzeit (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden,
sie spätestens 6 Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher erschöpft sind, ersetzt werden (Datum des Öffnungstages auf dem Filter vermerken!).

Filtergeräte bieten nur bei schwacher Gaskonzentration ausreichenden Schutz; sie dürfen nur bei Behälterwechsel und zur Sicherung der Flucht benutzt werden.

DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Geeignete Atemschutzgeräte entsprechen DIN 3179 Teil 1 und 2 "Einteilung von Atemgeräten". Sauerstoff-Inhalationsgeräte für med. Zwecke sind als Atemschutzgeräte ungeeignet. Siehe ferner:

"Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134)
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: G 26 "Träger von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung".

DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 4:

Durch Frischluftschlauchgeräte kann in die Außenluft gelangtes Chlor eingeatmet werden. Auch Druckluftschlauchgeräte werden für ungeeignet erachtet, da sie die für Gefahrensituationen notwendige Unabhängigkeit einschränken.

DA zu § 12 Abs. 3:

Die Beschäftigten sind mit der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen vertraut, wenn sie in die Benutzung eingewiesen bzw. für den Umgang mit ihnen ausgebildet worden sind und die persönlichen Schutzausrüstungen regelmäßig verwenden oder mindestens halbjährlich Übungen durchführen.

DA zu § 12 Abs. 4:

Für ein Auswechseln von Flaschen und Fässern ist die Verwendung von Filtergeräten ausreichend. Die bei Vorhandensein von Chlorfässern geforderten, von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräte (z. B. Preßluftatmer) dienen nur für den Fall eines Chlorausbruches.

DA zu § 12 Abs. 5:

Ein Raum ist als "vergast" anzusehen, wenn das Chlorgas sichtbar ist: kann die ausgetretene Gasmenge nicht abgeschätzt werden, soll vorsichtshalber von einem "vergasten" Raum ausgegangen werden.

 


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Von Dr. Michael Au
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