§ 12
Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen: DA
Beim Umgang mit
1. Salzsäure, Natrium- Gesichtsschutz, Gummi
hypochlorit,hergestellt oder Kunststoffstiefel,
aus chlorhaltigen Schutzhandschuhe und
Feststoffen Schutzschürze
2. Natriumchlorit Gesichtsschutz, Schutz-
handschuhe und Schutz-
schürze
3. Chlorungsanlagen unter Namentlich gekennzeich-
Verwendung von netes Atemschutzgerät
Chlorgas und als Vollmaske mit wirk-
Chlordioxidanlagen samem Filter gegen
Chlor für jede an der
Anlage beschäftigte
Person und mind.1
Ersatzfilter je Atem-
schutzvollmaske. Von
der Bereitstellung
eines Atemschutzgerätes
für jede Person kann
abgesehen werden, wenn
das Atemschutzgerät
nach jeder Benutzung
desinfiziert wird.
4. Chlorfässern Zusätzlich zu Nr. 3:
mind. 2 unabhängig von
der Umgebungsatmosphäre
wirkende Atemschutz-
geräte - ausgenommen
Schlauchgeräte - und
mind. 2 Gasschutzanzüge
(2) Atemschutzgeräte sind einsatzbereit außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufzubewahren.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten mit der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung vertraut sind. DA
(4) Auswechseln von Chlorbehältern darf nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten erfolgen. DA
(5) Vergaste Räume dürfen nur mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkendem Atemschutzgerät und mit Gasschutzanzug betreten werden. DA
DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 2:
Beständig gegen Natriumchlorit ist Kunststoff (z. B. PVC oder Polyäthylen), nicht jedoch Gummi.
DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 3:
Filter zum Schutz gegen Chlor sind dann wirksam, wenn
| – | Filtertypen B/St, Farbkennzeichnung grau mit weißem Ring, Schutzstufe 3 b, verwendet werden, |
| – | sie vor Ablauf der Lagerzeit (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden, |
| – | sie spätestens 6 Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher erschöpft sind, ersetzt werden (Datum des Öffnungstages auf dem Filter vermerken!). |
Filtergeräte bieten nur bei schwacher Gaskonzentration ausreichenden Schutz; sie dürfen nur bei Behälterwechsel und zur Sicherung der Flucht benutzt werden.
DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Geeignete Atemschutzgeräte entsprechen DIN 3179 Teil 1 und 2 "Einteilung von Atemgeräten". Sauerstoff-Inhalationsgeräte für med. Zwecke sind als Atemschutzgeräte ungeeignet. Siehe ferner:
| – | "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134) |
| – | Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: G 26 "Träger von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung". |
DA zu § 12 Abs. 1 Nr. 4:
Durch Frischluftschlauchgeräte kann in die Außenluft gelangtes Chlor eingeatmet werden. Auch Druckluftschlauchgeräte werden für ungeeignet erachtet, da sie die für Gefahrensituationen notwendige Unabhängigkeit einschränken.
DA zu § 12 Abs. 3:
Die Beschäftigten sind mit der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen vertraut, wenn sie in die Benutzung eingewiesen bzw. für den Umgang mit ihnen ausgebildet worden sind und die persönlichen Schutzausrüstungen regelmäßig verwenden oder mindestens halbjährlich Übungen durchführen.
DA zu § 12 Abs. 4:
Für ein Auswechseln von Flaschen und Fässern ist die Verwendung von Filtergeräten ausreichend. Die bei Vorhandensein von Chlorfässern geforderten, von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräte (z. B. Preßluftatmer) dienen nur für den Fall eines Chlorausbruches.
DA zu § 12 Abs. 5:
Ein Raum ist als "vergast" anzusehen, wenn das Chlorgas sichtbar ist: kann die ausgetretene Gasmenge nicht abgeschätzt werden, soll vorsichtshalber von einem "vergasten" Raum ausgegangen werden.




