III. Betrieb
§ 9
Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern von Chlorungsanlagen bzw. Chemikalien mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Sie muß insbesondere Angaben enthalten über
| – | die In- und Außerbetriebnahme |
| – | die Bedienung und Wartung der Anlage |
| – | das Verhalten bei Störfällen und Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren. |
(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und im Bereich der Chlorungsanlage oder an sonstiger geeigneter Stelle gut sichtbar auszuhängen bzw. auszulegen.




