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§ 19
Aufenthaltsverbot

DA

(1) Während des Auf-, Um- und Abbaus ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf Beleuchterbrücken, unter hochgelegenen Arbeitsplätzen sowie an sonstigen Gefahrbereichen verboten. DA

(2) Der Aufenthalt unter bewegten kraftbetriebenen Bühnenabschlüssen ist verboten.

DA zu § 19:

Verbote sind betrieblich zu regeln, z.B. durch

Anbringen von Verbotszeichen nach Anlage 2 der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125),
Absperreinrichtungen,
oder
eindeutige Warnsignalgebung.

DA zu § 19 Abs. 1:

Unnötiger Aufenthalt liegt auch vor, wenn befugte Personen keine Arbeiten auszuführen haben.

 


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