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§ 31
Tiere

Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen. DA

DA zu § 31:

Diese Forderung schließt ein, daß der Einsatz von Tieren nur bei Anwesenheit einer mit dem Tier vertrauten Aufsichtsperson zulässig ist.

Bei der Anwesenheit von Personen, die den Tieren nicht vertraut sind, müssen mögliche gefährliche Reaktionen der Tiere berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die Vorsorge für geeignete Erste Hilfe.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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