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§ 14
Probelauf

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Aufnahme des Betriebes betriebsmäßig bewegte Anlagen oder ihre Teile einem Probelauf unterzogen werden. Der Probelauf darf erst erfolgen, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die Errichtung oder Instandhaltung der Anlagen ordnungsgemäß abgeschlossen ist und sich niemand im Gefahrbereich bewegter Teile aufhält. DA

DA zu § 14:

Aufsichtsperson siehe § 13 Abs. 1 oder 2.

Zum Probelauf gehört auch die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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