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§ 8
Schießgeschäfte

In Schießgeschäften dürfen Zielobjekte nur aus Materialien bestehen, die beim Zerbersten Versicherte nicht verletzen können. DA

DA zu § 8:

Zielobjekte dürfen insbesondere nach dem Zerbersten nicht spitz und scharfkantig sein oder nicht bis in den sicheren Standbereich der Bedienungsperson geschleudert werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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