§ 23
Freistehend verwendete Anlegeleitern
(1) Versicherte dürfen die obersten vier Sprossen von freistehend verwendeten Anlegeleitern nicht besteigen.
(2) Versicherte dürfen von freistehend verwendeten Anlegeleitern nicht auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
DA zu § 23
Zum Begriff "freistehend verwendete Anlegeleiter" siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2.




