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III. Gemeinsame Bestimmungen für Hafenarbeit

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes an Unternehmer und Versicherte. DA

DA zu § 3:

Zum Begriff des Unternehmers siehe Informationsblatt A 002.01 "Die Verantwortung des Unternehmers und des betrieblichen Vorgesetzten in der Unfallverhütung".


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