§ 15
Öffnungen an Luftfahrzeugen
(1) An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, muß im Bereich der Türöffnung ein Haltegriff angebracht sein; bei Absturzhöhen von mehr als 1 m muß beidseitig ein Haltegriff angebracht sein.
(2) An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind und bei denen die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt, müssen Sicherungseinrichtungen vorhanden sein, die das Herausfallen von Personen verhindern. DA
(3) Absatz 2 gilt nicht für Türen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unmittelbar im Türbereich angeordnete Sitzplätze zu erreichen.
(4) Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, müssen Einrichtungen haben, die ein sicheres Öffnen und Schließen gewährleisten. Betätigungseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß ein Abstürzen von Versicherten nicht zu erwarten ist.
(5) Türen von Luftfahrzeugen zum Be- und Entladen müssen Einrichtungen haben, die ein sicheres Öffnen und Schließen gewährleisten und die sicher erreicht und einfach betätigt werden können.
(6) Für Luken und andere Öffnungen in begehbaren Fußbodenflächen von Cockpit und Passagierräumen müssen Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten vorhanden sein. DA
DA zu § 15 Abs. 2:
Sicherungseinrichtungen sind z. B. leicht anzubringende, mit Sicherheitsfarben nach ISO R 408 "Safety colors" gekennzeichnete Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze, die einer Horizontalkraft von 1000 N standhalten und 1 m über der Absturzkante angeordnet sind, oder eine bordeigene unverlierbar angebrachte Treppe mit beidseitigen Handläufen.
DA zu § 15 Abs. 6:
Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten können sein:
| – | bordgebundene Einrichtungen, die Öffnungen verschließen, |
| – | feste Abschrankungen, |
| – | Sicherheitsleinen in Warnfarben |
| oder | |
| – | Warnblinkleuchten. |




