§ 22
Kennzeichnung
(1) An Hubeinrichtungen, die nicht eingerichtet sind für - das Betreten des Lastaufnahmemittels,
| – | das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel, |
| – | den Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel, |
müssen entsprechende Hinweise deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Auf der Hauptplattform von Container- und Paletten-Hebebühnen müssen Standplätze für beim Hubbetrieb mitfahrende Personen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. DA
(3) Teile von Bodengeräten, die während des Betriebes über die Fahrzeugkontur in den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können, müssen sich durch Sicherheitskennzeichnung deutlich von der Grundfarbe des Bodengerätes abheben. DA
(4) An Bodengeräten, deren sicherer Betrieb von der Windgeschwindigkeit abhängt, muß die höchstzulässige Windgeschwindigkeit dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein.
DA zu § 22 Abs. 2:
Klar erkennbare und allgemein verständliche Bildzeichen sind einer Beschriftung vorzuziehen.
DA zu § 22 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine gelb-schwarz gestreifte Kennzeichnung nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) vorhanden ist.
Teile, die über die Fahrzeugkontur in den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können, sind z. B. Lastaufnahmemittel, Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit.
Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch:
| – | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), |
| – | Flughafen-Benutzungsordnung (FBO), |
| – | § 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), |
| – | "Flugplätze" (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt). |




