§ 24
Lüftungs-, Heizungs- und Kühleinrichtungen, Kälteanlagen
(1) Einrichtungen oder Anlagen für die Beheizung, Kühlung und Belüftung von Führerhäusern, Insassenräumen und Fahrzeugaufbauten müssen so gebaut und installiert sein, daß bei ihrem Betrieb Gesundheitsgefahren sowie Feuer- und Explosionsgefahren vermieden sind. DA
(2) Heizungen in Bodengeräten müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. DA
(3) Absatz 2 gilt nicht für elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle flüssige Kühlmedien des Motors verwendet werden. DA
DA zu § 24 Abs. 1:
Diese Forderung ist für Bodengeräte erfüllt, wenn bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht den Insassenräumen entnommen wird, Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten können und nach dem Erlöschen der Flamme die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch abgesperrt wird.
Diese Forderung schließt die Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Abgase oder Mangel an Atemluft ein.
Für Heizungen und Kühleinrichtungen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, siehe auch "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455). Für Heizungen siehe ferner DIN 3364 "Gasverbrauchseinrichtungen" und für Kühleinrichtungen und Kälteanlagen UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20).
DA zu § 24 Abs. 2:
Siehe hierzu auch § 22a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Nummer 27 "Heizungen" der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO.
DA zu § 24 Abs. 3:
Flüssige Kühlmedien des Motors können z. B. Kühlwasser und Motorenöl sein.




