§ 26
Befehlseinrichtungen, Stellteile
(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen so eingerichtet sein, daß sie gegen unbefugte Benutzung gesichert werden können. DA
(2) Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß die eingeleitete Bewegung nach dem Loslassen der Stellteile selbsttätig zum Stillstand kommt. Abweichungen sind zulässig, wenn aus betriebstechnischen Gründen eine Steuerung mit Selbsthaltung erforderlich ist. DA
DA zu § 26 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Bodengeräte mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Betrieb wesentliche Stellteile blockiert und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z. B.:
| – | Schlösser, die auf die Lenkanlage wirken, |
| – | Schlösser, die auf den Gangschalthebel wirken, |
| – | Schaltschlösser, deren Schlüssel nur in abgeschaltetem Zustand abgezogen werden können. |
Eine Einrichtung gegen unbefugte Benutzung ist nicht sichergestellt bei Einrichtungen, die mit einfachen Mitteln, z. B. Einstecken von Nägeln, umgangen werden können.
DA zu § 26 Abs. 2:
Stellteile und Befehlseinrichtungen siehe auch § 11 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und folgende DIN-Normen:
- DIN 19 226 "Leittechnik; Regelungstechnik und Steuerungs-
technik",
- DIN 30 600 "Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung",
- DIN 3 1005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer
Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen",
- DIN 33 401 "Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungs-
hinweise",
- DIN EN 60 073 "Codierung von Anzeigegeräten und Bedienteilen
durch Farben und ergänzende Mittel (IEC 73:1991)",
- DIN EN 60 447 "Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungs-
grundsätze (IEC 447:1993)".
Außerdem die "Richtlinie des Rates vom 21. 12. 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (78/315/EWG)".
Leicht erreichbar ist die Betätigungseinrichtung, wenn sie ohne Verwendung von Hilfsmitteln, z. B. Leitern, Tritten, Stangen, von Flur oder üblichen Verkehrswegen aus, wie Laufstegen oder Podesten, erreicht werden kann.
Die Kennzeichnung der Bewegungseinrichtungen kann erfolgen durch Symbole (z. B. nach oben gerichteter Pfeil für die Aufwärtsbewegung) oder durch Beschriftung in deutschen Worten (z. B. "Auf" oder "Ab"). Die Kennzeichnung kann sowohl an den Steuerorganen selbst als auch unmittelbar daneben angebracht sein.
Sinnfälligkeit ist gegeben, wenn z. B. bei
| – | Handtastern der Taster für die Hubbewegung über dem Taster für die Senkbewegung angeordnet ist, |
| – | Fußtastern der Taster für die Hubbewegung rechts und für die Senkbewegung links angeordnet ist, |
| – | Handhebeln bei Aufwärtsbewegung des Hebels gleichzeitig die Hubbewegung, bei Abwärtsbewegung des Hebels gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird, |
| – | Fußhebeln bei Bewegung des Hebels nach rechts gleichzeitig die Hubbewegung, bei Bewegung des Hebels nach links gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird, |
| – | Handrädern bei Drehung des Handrades nach rechts gleichzeitig die Hubbewegung, bei Drehung des Handrades nach links gleichzeitig die Senkbewegung eingeleitet wird. |
Betriebstechnische Gründe können z. B. vorliegen bei:
| – | Fördereinrichtungen von Förderbandwagen, Gepäckförderbandwagen, |
| – | Förderpumpen von Wasserwagen, Flugfeldtankwagen (Dispensern), Enteisern, |
| – | Antrieben der Arbeitsgeräte von Winterdienst- und Kehrblasgeräten. |




