§ 27
Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen
(1) Bodengeräte müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein. DA
(2) An Bodengeräten müssen die Stellungen, in die Lastaufnahmemittel und kraftbetriebene Abstützungen vor dem Verfahren der Geräte gebracht werden (Fahrstellung), durch eine augenfällige Anzeigeeinrichtung am Fahrerplatz erkennbar sein. DA
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Fahrbewegungen nur in Fahrstellungen des Lastaufnahmemittels und der Abstützungen möglich sind.
(4) Absatz 2 gilt hinsichtlich der Fahrstellungen des Lastaufnahmemittels nicht, wenn sich der Fahrerplatz auf dem Lastaufnahmemittel befindet oder das Lastaufnahmemittel vor dem Fahrerplatz angeordnet ist.
(5) Bodengeräte, bei denen die waagerechte Aufstellung für die Standsicherheit erforderlich ist, müssen mit fest angebrachten Einrichtungen zur Kontrolle der waagerechten Aufstellung ausgerüstet sein. Diese Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigte Lageveränderung und gegen Beschädigung gesichert sein. DA
DA zu § 27 Abs. 1:
Kontrolleinrichtungen sind z. B.:
| – | Geschwindigkeitsmesser bei kraftbetriebenen Bodengeräten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von größer als 30 km/h, |
| – | Manometer für Hydraulik und Pneumatik (insbesondere bei Druckluftbremsanlagen von Bodengeräten), wenn gefährliche Zustände bei Über- oder Unterdruck auftreten können, |
| – | Füllstandsanzeige (Schauglas oder Meßstab) für Hydraulikflüssigkeit bei Bremsanlagen und Hubeinrichtungen. |
DA zu § 27 Abs. 2:
Fahrstellung ist die Stellung von Lastaufnahmemittel, Hubeinrichtung und Abstützungen, in der das Bodengerät bestimmungsgemäß verfahren werden darf.
Die Forderung nach augenfälliger Anzeige ist erfüllt, wenn am Fahrerplatz die Stellungen des Lastaufnahmemittels und der Abstützungen außerhalb der Fahrstellung durch rote Leuchten auf Ruhestrombasis angezeigt werden.
Siehe auch DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen".
DA zu § 27 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt durch Libellen, Pendel, Neigungsanzeiger.
Hinsichtlich der Sicherung gegen Beschädigung ist die Forderung bei Dosenlibellen erfüllt, wenn sie mit einem geschlossenen Schutzkragen versehen sind.




