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§ 28
Lenkeinrichtungen

Lenkeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß leichtes und sicheres Lenken des Bodengerätes gewährleistet ist. DA

DA zu § 28:

Die Erfüllung der Forderung nach leichtem und sicherem Lenken kann die Verwendung von Lenkhilfen erforderlich machen.

Siehe auch "Richtlinien für die Prüfung der Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" zu § 38 StVZO.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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