III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III gebaut und ausgerüstet sind.




