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§ 30
Räder, Felgen

(1) Räder und Felgen müssen so gebaut sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Montage den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

(2) Fahrwerke mit Luftbereifung dürfen nicht mit mittengeteilten Felgen ausgerüstet sein, die durch Punktschweißungen oder Senkkopfschrauben verbunden sind.

(3) Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung müssen so beschaffen sein, daß sie erst geteilt werden können, nachdem sie vom Bodengerät abgenommen worden sind. DA

DA zu § 30 Abs. 3:

Daraus folgt, daß mittengeteilte Felgen nicht so gebaut sein dürfen, daß die Befestigungsschrauben der beiden Felgenhälften gleichzeitig Anschlußbolzen an der Radnabe sind.

 


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