§ 31
Abgase
Einrichtungen zum Abführen von Abgasen an Bodengeräten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß Versicherte an, in oder auf dem Bodengerät weitgehend vor Verbrennungs- und Vergiftungsgefahren geschützt sind. Insbesondere müssen
| – | Abgasleitungen im Arbeits- und Verkehrsbereich mit Schutzeinrichtungen gegen Verbrennungen ausgerüstet sein, |
| – | Mündungen von Abgasleitungen so angeordnet sein, daß austretende Abgase nicht in den Arbeitsbereich von Beschäftigten am Bodengerät gerichtet sind. |




