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§ 32
Lichttechnische Einrichtungen

(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:

zwei Scheinwerfer,
zwei Schlußleuchten,
zwei rote Rückstrahler,
zwei Bremsleuchten für rotes Licht,
an Vorder- und Rückseite Fahrtrichtungsanzeiger für gelbes Blinklicht,
zwei Rückfahrscheinwerfer für weißes Licht.

(2) Anhängefahrzeuge müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern mit mindestens 150 mm Seitenlänge und beidseitigen gelben Seitenstrahlern oder ersatzweise mit an allen vier Ecken aufgebrachten rot-weiß oder gelb-schwarz schraffierten retroreflektierenden Markierungen ausgerüstet sein.

(3) Lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Rundumleuchten - müssen nahe an den Außenkanten des Bodengerätes und möglichst symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse und parallel zur Fahrbahnebene angebracht sein. DA

DA zu § 32 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn lichttechnische Einrichtungen nicht mehr als 400 mm von den Außenkanten entfernt sind.

 


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