§ 32
Lichttechnische Einrichtungen
(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:
| – | zwei Scheinwerfer, |
| – | zwei Schlußleuchten, |
| – | zwei rote Rückstrahler, |
| – | zwei Bremsleuchten für rotes Licht, |
| – | an Vorder- und Rückseite Fahrtrichtungsanzeiger für gelbes Blinklicht, |
| – | zwei Rückfahrscheinwerfer für weißes Licht. |
(2) Anhängefahrzeuge müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern mit mindestens 150 mm Seitenlänge und beidseitigen gelben Seitenstrahlern oder ersatzweise mit an allen vier Ecken aufgebrachten rot-weiß oder gelb-schwarz schraffierten retroreflektierenden Markierungen ausgerüstet sein.
(3) Lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Rundumleuchten - müssen nahe an den Außenkanten des Bodengerätes und möglichst symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse und parallel zur Fahrbahnebene angebracht sein. DA
DA zu § 32 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn lichttechnische Einrichtungen nicht mehr als 400 mm von den Außenkanten entfernt sind.




