§ 33
Einrichtungen für Schallzeichen
Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen haben. DA
DA zu § 33:
Einrichtungen für Schallzeichen können sein:
| – | Hupen, |
| – | Hörner, |
| – | Klingeln. |
Siehe auch § 77 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift und § 55 StVZO.




