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§ 33
Einrichtungen für Schallzeichen

Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen haben. DA

DA zu § 33:

Einrichtungen für Schallzeichen können sein:

Hupen,
Hörner,
Klingeln.

Siehe auch § 77 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift und § 55 StVZO.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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