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§ 36
Quetsch- und Scherstellen

(1) Quetsch- und Scherstellen an Bodengeräten müssen durch ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen bewegten Teilen oder zwischen bewegten und festen Teilen vermieden sein. DA

(2) Können die Forderungen nach Absatz 1 bei Bodengeräten mit Hubeinrichtung nicht erfüllt werden, müssen andere Sicherungsmaßnahmen, die eine Gefährdung von Personen durch das Lastaufnahmemittel vermeiden, getroffen sein. DA

DA zu § 36 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

die Sicherheitsabstände nach DIN 31 001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" bzw. DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" eingehalten sind
oder
Quetsch- und Scherstellen z. B. durch Schaltleisten, Schaltmatten, Lichtschranken gesichert sind.

DA zu § 36 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt

durch Abschrankungen (feste Umwehrungen, Scherengitter, Teleskopstangen)
oder
bei Grundrahmenhöhen von mehr als 0,6 m:
durch elastisch angebrachte, bis zur Außenkante des Bodengerätes reichende und mit Warnfarben schraffierte Abweisbügel (z. B. bei Cateringhubfahrzeugen), Kennzeichnung der Quetsch- und Scherstellen und erforderlichenfalls Gummiabdeckungen an Quetsch- und Scherstellen
oder
bei Grundrahmenhöhen von 0,6 m oder weniger:
durch Kennzeichnung der Quetsch- und Scherstellen, Gummischürzen an den Unterkanten des beweglichen Aufbaues, Gummiabdeckungen an Quetsch- und Scherstellen, Schleichfahrt (max. 0,15 m/s) ab 2 m Höhe über dem Boden bis in die Grundstellung, Warnblinkeinrichtung für die Schleichfahrt und sinnvoll angeordnete Notausschalter.

 


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