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§ 37
Einrichtungen zur Ladungssicherung, Aufbauten

(1) Ladungen auf Bodengeräten müssen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen gesichert werden können. DA

(2) Bewegliche An- und Aufbauteile sowie Zubehör von Bodengeräten müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können. DA

DA zu § 37 Abs. 1:

Hilfsmittel zur Ladungssicherung sind z. B.:

Ankerschienen (in Verbindung mit Zurrmitteln, Sperr- oder Ladebalken, Spannwinden),
Anschlagpunkte (fest oder beweglich),
Rollsicherungen (Stops),
Befestigungsbeschläge für Container und Paletten,
Planen und Netze.

Siehe auch VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" und 2701 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel".

DA zu § 37 Abs. 2:

Bewegliche An- und Aufbauteile sind z. B. Türen, Motorhauben, Klappen, Deckel, Klappgeländer.

Bei Türen von Laderäumen ist diese Forderung erfüllt durch Türfeststeller, mit denen geöffnete Türen in Endstellungen kraft- oder formschlüssig gesichert werden können, z. B. durch doppelt angeordnete Gasdruckfedern.

Zubehör von Bodengeräten sind z. B. Feuerlöscher, Unterlegkeile, Werkzeug, Leitern.

 


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