§ 37
Einrichtungen zur Ladungssicherung, Aufbauten
(1) Ladungen auf Bodengeräten müssen gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen gesichert werden können. DA
(2) Bewegliche An- und Aufbauteile sowie Zubehör von Bodengeräten müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können. DA
DA zu § 37 Abs. 1:
Hilfsmittel zur Ladungssicherung sind z. B.:
| – | Ankerschienen (in Verbindung mit Zurrmitteln, Sperr- oder Ladebalken, Spannwinden), |
| – | Anschlagpunkte (fest oder beweglich), |
| – | Rollsicherungen (Stops), |
| – | Befestigungsbeschläge für Container und Paletten, |
| – | Planen und Netze. |
Siehe auch VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" und 2701 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel".
DA zu § 37 Abs. 2:
Bewegliche An- und Aufbauteile sind z. B. Türen, Motorhauben, Klappen, Deckel, Klappgeländer.
Bei Türen von Laderäumen ist diese Forderung erfüllt durch Türfeststeller, mit denen geöffnete Türen in Endstellungen kraft- oder formschlüssig gesichert werden können, z. B. durch doppelt angeordnete Gasdruckfedern.
Zubehör von Bodengeräten sind z. B. Feuerlöscher, Unterlegkeile, Werkzeug, Leitern.




