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§ 38
Antriebe

(1) Antriebe für Lastaufnahmemittel und Abstützungen müssen so beschaffen sein, daß alle Bewegungen möglichst ruckfrei durchgeführt werden können und unbeabsichtigte Bewegungen verhindert sind. DA

(2) Lastaufnahmemittel und Abstützungen müssen gegen Überschreiten der zulässigen Belastung von der Antriebsseite her gesichert sein. DA

DA zu § 38 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

bei mechanischen Antrieben durch selbsthemmende Getriebe oder selbsttätig wirkende Bremsen,
bei hydraulischen Antrieben durch selbsttätig wirkende Sperrventile im Zu- und Rücklauf des Arbeitszylinders,
bei pneumatisch-hydraulischen Antrieben durch Strombegrenzungsventile (Drosseln, Blenden) und Sperrventile, die bei der Aufwärtsfahrt die Druckölzufuhr erst dann freigeben, wenn der Druck im pneumatischen Teil gleich oder größer ist als der Druck im Arbeitszylinder, und die bei der Abwärtsfahrt das Drucköl erst dann zurückfließen lassen, wenn der Druck im pneumatischen Teil gleich oder kleiner ist als im Arbeitszylinder.

DA zu § 38 Abs. 2:

Überschreitungen der zulässigen Belastung von Antrieben für Roll-, Schwenk-, Dreh- und Verschiebebewegungen werden z. B. gesichert

bei mechanischen Antrieben durch Rutschkupplungen,
bei hydraulischen Antrieben durch Überdruckventile.

 


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