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§ 39
Verriegelungen an Bodengeräten

(1) Werden von Hubeinrichtungen aus Antriebsmotoren eingeschaltet oder angelassen, dürfen keine unbeabsichtigten Fahrbewegungen ausgelöst werden können. DA

(2) Kippbare oder anhebbare Aufbauten müssen gegen unbeabsichtigtes Absinken oder Zurückschlagen gesichert werden können. Diese Aufbauten müssen in gekipptem oder angehobenem Zustand mindestens in einer Stellung formschlüssig gesichert werden können. Die Sicherungen müssen selbsttätig wirken, wenn sich Versicherte betriebsmäßig auf oder unter gekippte oder angehobene Fahrzeugaufbauten begeben müssen oder wenn die angehobene Stellung die Transportstellung ist. DA

(3) Das Überschreiten der zulässigen Endstellung der Kipp-, Schwenk-, Teleskop- oder Hubbewegung muß mechanisch verhindert sein. DA

DA zu § 39 Abs. 1:

Wird bei kraftbetriebenen Bodengeräten mit Hubeinrichtung die Antriebskraft für das Hubwerk vom Fahrwerksmotor geliefert, könnte es beim Anlassen des Antriebsmotors vom Lastaufnahmemittel aus zu einer unbeabsichtigten Fahrbewegung kommen, wenn ein Fahrgang eingelegt und die Kupplung eingerückt ist.

DA zu § 39 Abs. 2:

Kippbare oder anhebbare Aufbauten sind z. B.:

kippbare Führerhäuser,
höhenverstellbare Fahrerkabinen,
höhenverstellbare Anbaugeräte,
Ladeplattformen.

Formschluß wird bei Hydraulikzylindern erreicht, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich eine Flüssigkeit verwendet wird, die im ausgefahrenen Arbeitszylinder durch ein Sperrventil abgeschlossen ist.

Betriebsmäßig beinhaltet z. B.:

Be- und Entladen,
Arbeiten zur Ladungssicherung.

Betriebsmäßig beinhaltet nicht Instandhaltungsarbeiten.

Für hydraulische, pneumatische und mechanische Hubeinrichtungen kippbarer oder anhebbarer Aufbauten siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8).

DA zu § 39 Abs. 3:

Überbeanspruchungen von Konstruktionsteilen können z. B. durch geeignete Dämpfungselemente verhindert werden.

 


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