§ 41
Störungen im Hydraulik-, Pneumatik- oder Mechaniksystem
(1) Hubeinrichtungen mit hydraulischem oder pneumatischem Antrieb müssen so eingerichtet sein, daß bei Undichtigkeiten im Leitungssystem das 1,5fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels nicht überschritten wird.
(2) Hubeinrichtungen nach Absatz 1, die dafür bestimmt sind, daß sich Personen unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, müssen so eingerichtet sein, daß sich das Lastaufnahmemittel bei Undichtigkeiten im Leitungssystem aus der Grundstellung nicht und aus der jeweiligen Arbeitsstellung um nicht mehr als 100 mm bewegen kann.
(3) Hubeinrichtungen, deren Lastaufnahmemittel von Seilen oder Ketten gehalten wird, und Hubeinrichtungen mit mechanischem Triebwerk müssen so eingerichtet sein, daß sich das Lastaufnahmemittel bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch um nicht mehr als 100 mm bewegen kann. Die Sicherheitseinrichtung muß sowohl in Ruhestellung als auch während der Hub- und Senkbewegung wirksam sein. Bei ihrem Ansprechen muß der Antrieb selbsttätig abschalten.
(4) Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 muß bei Hubeinrichtungen,
| – | deren Lastaufnahmemittel über die äußere Begrenzung des Gerätes hinausragt oder hinausbewegt werden kann |
| oder | |
| – | deren Lastaufnahmemittel eine zum Luftfahrzeug definierte Arbeitshöhe einhalten muß, |
bei Undichtigkeiten im Leitungssystem oder bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch jede Bewegung verhindert sein. DA
(5) Werden als Sicherheitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Seile, Ketten, Tragmuttern oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch ein Wiederanfahren aus der Grundstellung des Lastaufnahmemittels nicht mehr möglich sein. DA
(6) Die Sicherheitseinrichtungen nach Absätzen 2 bis 4 dürfen gelöst werden können, um das Lastaufnahmemittel bei Störungen im Hydraulik-, Pneumatik- oder Mechaniksystem in die Grundstellung zu fahren. Sie müssen jedoch beim Loslassen der Befehlseinrichtung wieder selbsttätig wirksam werden. Die Sicherheitseinrichtung darf bei Federbruch nicht unwirksam werden. DA
DA zu § 41 Abs. 4:
Hierzu zählen z. B. Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen, Betankungsbühnen, Paletten-Hebebühnen, Enteiser.
DA zu § 41 Abs. 5:
Diese Forderung ist für Spindelantriebe erfüllt, wenn der Tragmutter eine gleiche Mutter als Folgemutter nachgeordnet ist, so daß sich die Tragmutter bei Bruch oder Gewindeverschleiß auf der Folgemutter absetzen kann. Danach ist nur noch eine einmalige Bewegung in die Grundstellung möglich. Eine weitere Bewegung wird auf mechanischem oder elektrischem Wege durch einen Sicherheitsschalter verhindert.
Diese Forderung ist für Ketten erfüllt, wenn eine oder mehrere Ketten unbelastet mitlaufen, die bei Bruch der betriebsmäßig tragenden Kette die Last übernehmen. Eine Dämpfung des Stoßes erfolgt dadurch, daß die lose mitlaufende Kette federnd aufgehängt ist. Die Endbefestigung der Kette ist mit einem Sicherheitsschalter verbunden, der bei Belastung der Kette sofort den Antrieb abschaltet.
Für Seile kann diese Forderung in gleicher Weise wie für Ketten erfüllt werden.
DA zu § 41 Abs. 6:
Diese Forderung ist hinsichtlich des Federbruchs z. B. erfüllt bei
| – | Druckfedern, wenn diese beidseitig eingespannt sind und sowohl im gespannten als auch im entspannten Zustand ständig so geführt sind, daß sie weder ausknicken noch sich ineinander drehen können, |
| – | Zugfedern, wenn zwei Federn vorhanden sind, von denen eine die Funktion allein übernehmen kann. |
Zu Sicherheitseinrichtungen zählen z. B. technische Einrichtungen, die durch ihre Bauart selbsttätig bei Eintritt einer der in Absätzen 2 bis 4 genannten Störungen ein Weiterbewegen über die genannten Maße hinaus verhindern.




