§ 42
Tragkonstruktionen von Hubeinrichtungen
(1) Tragende Teile von Bodengeräten mit Hubeinrichtung müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein. DA
(2) Beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftretende Belastungen müssen von den betriebsmäßig tragenden Teilen der Hebebühne elastisch aufgenommen werden können. DA
(3) Besteht die Tragkonstruktion aus einzelnen zusammengesetzten Teilen, müssen diese formschlüssig miteinander verbunden und so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist. Ist zur Vermeidung von Überbeanspruchungen bei der Bewegung verschiedener Teile der Tragkonstruktion eine bestimmte Reihenfolge erforderlich, muß diese zwangsläufig sichergestellt sein. DA
(4) Lastaufnahmemittel an Bodengeräten müssen so gebaut und befestigt sein, daß sie nicht pendeln, sich nicht unbeabsichtigt neigen, vertikal drehen und horizontal verschieben können. DA
(5) Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln von Hebebühnen zur Aufnahme von Luftfracht-Paletten oder -Containern müssen selbsttätig wirken. Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln, die zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Luftfracht-Paletten und -Container bestimmt sind, müssen unabhängig voneinander wirksam werden.
(6) Lastaufnahmemittel müssen bei allen Bewegungen zwangsläufig formschlüssig parallel geführt sein, wobei Regelabweichungen bis zu 5 Grad zulässig sind. Bei Versagen der Antriebskraft oder der Steuerung, bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen Leitungssystem oder bei Versagen eines tragenden Parallelführungselementes darf eine zusätzliche Neigung des Lastaufnahmemittels von 5 Grad nicht überschritten werden können. Tragende Parallelführungselemente - ausgenommen Seile, Ketten und Tragmuttern - gelten als gegen Versagen gesichert, wenn sie für die 1,4fache Beanspruchung ausgelegt sind. Wird ein Lastaufnahmemittel von mehreren Tragmitteln getragen, die nicht zwangsläufig formschlüssig geführt sind, muß eine Gleichlaufsicherung vorhanden sein, die bei einer Neigung des Lastaufnahmemittels größer als 5 Grad die Funktion eines Not-Aus-Schalters übernimmt. DA
(7) Bodengeräte, bei denen die Senkbewegung des Lastaufnahmemittels durch Eigengewicht erfolgt, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei einem unbeabsichtigten Blockieren des Lastaufnahmemittels den Antrieb abschalten und die Senkbewegung aller Tragmittel unterbrechen. DA
DA zu § 42 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt
| – | für Paletten-Hebebühnen, Wartungsbühnen, Enteiser, Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen und Förderbandwagen, wenn ein Festigkeitsnachweis nach DIN 15 120 "Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit" bei einer dem Einsatzzweck entsprechenden Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens 40 kn (20,57 m/s), - oder ein gleichwertiger Nachweis - geführt ist (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 44 Abs. 1), | |
| – | für sonstige Bodengeräte mit Hubeinrichtung, wenn der Festigkeitsnachweis wie folgt geführt ist: | |
| 1. | Die sich aus Eigengewicht und Verkehrslast ergebenden Kräfte sind mit dem 1,4fachen in die Berechnung eingesetzt. | |
| 2. | Die errechneten Spannungen bleiben unter den zulässigen Werten der Tabellen 10 und 11 nach DIN 15 018-1 "Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung". |
DA zu § 42 Abs. 2:
Die Kräfte, die beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftreten und die
Konstruktion stoßartig belasten, können durch Versuch bestimmt werden, wenn ihre rechnerische Ermittlung zu großen Aufwand erfordert bzw. das Ergebnis der rechnerischen Ermittlung keine praxisgerechten Werte erwarten läßt.
DA zu § 42 Abs. 3:
Bei teleskopierbaren Konstruktionsteilen ist Formschluß auch dann gegeben, wenn die Endstellungen der einzelnen Teleskopteile formschlüssig begrenzt sind.
DA zu § 42 Abs. 4:
Konstruktiv bedingte Bewegungen des Lastaufnahmemittels zum Ausgleich von geringfügigen Winkel- und Aufstellungsungenauigkeiten gelten nicht als Pendeln, unbeabsichtigtes Neigen, Drehen oder Verschieben.
Siehe auch § 22 UVV "Hebebühnen" (VBG 14).
DA zu § 42 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
| – | eine mechanische Parallelführung |
| oder | |
| – | eine selbsttätig gesteuerte Parallelführung |
vorhanden ist.
"Parallel geführt" bedeutet, daß durch die Art der Führung in jeder Stellung des Lastaufnahmemittels dessen parallele Lage zur Grundstellung sichergestellt ist.
DA zu § 42 Abs. 7:
Diese Forderung ist für Hubeinrichtungen mit Seil- oder Kettenaufhängung des Lastaufnahmemittels erfüllt, wenn der Antrieb bei "Schlaffseil" oder "Schlaffkette" durch einen Sicherheitsschalter abgeschaltet wird.
Ein Blockieren des Lastaufnahmemittels kann z. B. eintreten, wenn sich das Lastaufnahmemittel in der Führung verkantet.




