§ 43
Tragmittel von Hubeinrichtungen
(1) Als Tragmittel von Hubeinrichtungen dürfen nur Stahldrahtseile, Stahlgelenkketten, Kolben mit Zylinder, Spindeln, Tragmuttern oder Zahnstangen verwendet werden. Tragmittel aus Kunststoff sind nicht zulässig.
(2) Stahldrahtseile müssen verzinkt sein und aus mindestens 114 Einzeldrähten bestehen. Die Nennfestigkeit des Einzeldrahtes muß mindestens 1570 N/mm² betragen und darf 2000 N/mm² nicht überschreiten. Als Seilverbindung dürfen nur Spleiße, Vergußhülsen, Aluminiumpreßhülsen, Seilschlösser oder Keilendklemmen verwendet werden. Seilösen müssen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. DA
(3) Bei Bodengeräten mit Hubeinrichtungen, die dafür bestimmt sind, daß Personen
| – | auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, |
| – | das angehobene Lastaufnahmemittel betreten |
| oder | |
| – | sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, |
muß die rechnerische Bruchkraft von Stahldrahtseilen bei Handantrieb mindestens das 8fache, bei Kraftantrieb mindestens das 10fache der zulässigen statischen Belastung betragen. Bei kraftbetriebenen Hubeinrichtungen darf der Durchmesser von Stahldrahtseilen 7 mm nicht unterschreiten. DA
(4) Die Bruchkraft von Stahlgelenkketten muß mindestens das 6fache, bei Bodengeräten mit Hubeinrichtungen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich darunter aufhalten, mindestens das 8fache der zulässigen statischen Belastung betragen.
(5) Von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 abweichende Tragmittel und Seilverbindungen sind zulässig, wenn Eignung und Gleichwertigkeit gegeben sind.
DA zu § 43 Abs. 2:
Bezüglich der Seilbefestigungen siehe auch DIN 15 315 "Aufzüge; Seilschlösser", DIN 83 313 "Seilhülsen" und DIN 3089-1 "Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße; Spleiß-Endverbindungen an Drahtseilen" und DIN 3089-2 "Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße, Langspleiß".
DA zu § 43 Abs. 3:
Für die Bemessung von Stahldrahtseilen bei sonstigen Hubeinrichtungen siehe DIN 15 020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung".




