§ 44
Standsicherheit bei Bodengeräten mit Hubeinrichtung
(1) Bodengeräte mit Hubeinrichtung müssen so beschaffen sein, daß die Standsicherheit in jeder Stellung des Lastaufnahmemittels bei bestimmungsgemäßer Verwendung auch bei ungünstiger Lastverteilung und ungünstigem Windangriff gewährleistet ist. DA
(2) An Bodengeräten mit Hubeinrichtung und mit Luftbereifung, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Abstützungen arbeiten, darf die Standsicherheit durch das Entweichen der Luft aus einem oder mehreren Reifen nicht beeinträchtigt werden können.
(3) Abstützungen, die zur waagerechten Aufstellung oder zur Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich sind, müssen sowohl in Arbeitsstellung als auch in Fahrstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung durch selbsthemmende Getriebe gesichert sein oder durch Formschluß gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. DA
(4) Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit müssen so beschaffen sein, daß Geländeneigungen und Bodenunebenheiten ausgeglichen werden können. Bodenteller müssen mindestens 10 Grad gegen die Waagerechte in alle Richtungen schwenkbar sein.
(5) Ist bei Bodengeräten mit Hubeinrichtung die Standsicherheit nur bei blockiertem Federweg zwischen Aufbau und Achsen gewährleistet, dürfen Hub-, Dreh- oder Verschiebebewegungen der Plattform erst möglich sein, wenn der Federweg blockiert ist.
(6) Abstützungen dürfen nur eingezogen und die Federwege nur freigegeben werden können, wenn die Standsicherheit erhalten bleibt. DA
(7) Wird die Standsicherheit durch Kipp-, Hub-, Schwenk- oder Teleskopbewegungen beeinträchtigt, so müssen die Befehlseinrichtungen zur Steuerung dieser Bewegungen und des Fahrantriebs gegenseitig verriegelt sein.
DA zu § 44 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt
| – | für Paletten-Hebebühnen, Enteiser, Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen und Förderbandwagen, wenn sie nach DIN 15 120 "Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit" bei einer dem Einsatzzweck entsprechenden Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens 40 kn (20,57 m/s), bemessen sind; für Cateringhubfahrzeuge ist es ausreichend, von einer Gesamtschräglage von 5 Grad die auch die elastischen Verformungen beinhaltet - und zusätzlich 1 Grad für Aufstellungsungenauigkeiten auszugehen, wenn sichergestellt ist, daß der Einsatz nur auf Stellflächen erfolgt, bei denen eine Neigung von höchstens 2 Grad gewährleistet ist, |
| – | für sonstige Bodengeräte mit Hubeinrichtung, wenn das Verhältnis der Summe aller Standmomente zur Summe aller Kippmomente unter Berücksichtigung der dynamischen Kräfte mindestens 1,3 beträgt. Bei verfahrbaren Bodengeräten mit Hubeinrichtung müssen die Kräfte, die durch die Fahrbewegung zusätzlich auftreten, bei der Berechnung berücksichtigt werden. |
Siehe § 22 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und "Merkblatt für die Berechnung der Festigkeit und Standsicherheit von Luftfahrt-Bodengeräten" der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.
DA zu § 44 Abs. 3:
Die Forderung nach Formschluß ist erfüllt
| – | bei hydraulisch betätigten Abstützungen, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich eine Flüssigkeit verwendet wird, die im ausgefahrenen Arbeitszylinder durch ein Sperrventil abgeschlossen ist (der Druckraum der Arbeitszylinder ist wie folgt abzusperren: Ein Rückschlagventil muß ohne Zwischenschaltung von Rohr- und Schlauchstücken unmittelbar mit dem Zylinder verschraubt sein, es muß federbelastet und in Ruhestellung geschlossen sein), |
| – | bei handbetätigten Spindeln, wenn sie selbsthemmend sind, oder Sicherungen, z. B. durch Kontermuttern oder Klemmringe, gegen unbeabsichtigtes Verstellen vorhanden sind, |
| – | bei Bolzen, wenn sie durch unverlierbar angebrachte Stecker - z. B. Federstecker nach DIN 11 024 - gesichert werden können. |
DA zu § 44 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine gegenseitige Verriegelung eingebaut ist.




