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§ 46
Notabschaltung, Notabsenkung an Hubeinrichtungen

(1) An Hubeinrichtungen mit mehr als 2 m Hubhöhe über Flur, die pneumatisch, hydraulisch oder elektrisch gesteuert und für die Mitfahrt von Personen auf dem Lastaufnahmemittel bestimmt sind, muß bei einem Versagen der Steuerung die eingeleitete Bewegung von dem jeweiligen Steuerplatz aus unterbrochen werden können.

(2) Bei Ausfall des Antriebs von Hubeinrichtungen muß das Lastaufnahmemittel in die Stellung, in der ein gefahrloses Verlassen der Plattform möglich ist, gefahren werden können. DA

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Plattform in jeder Stellung über fest angebrachte Leitern erreicht und verlassen werden kann.

DA zu § 46 Abs. 2:

Zweckmäßig ist eine Einrichtung zur Notabsenkung sowohl auf der Plattform als auch am Grundrahmen der Hubeinrichtung.

 


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