§ 47
Betriebsgeschwindigkeiten
(1) Die Fahrgeschwindigkeit des Bodengerätes muß zwangsläufig auf 6 km/h begrenzt sein
| 1. | bei Betrieb des Bodengerätes durch Mitgänger, |
| 2. | wenn ein Lastaufnahmemittel, das für die Mitfahrt von Versicherten vorgesehen ist, aus der Ruhestellung herausgefahren ist |
| oder | |
| 3. | bei Bodengeräten ohne festen Fahrerstand. |
| DA |
(2) Die Hub- und Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels von Hubgeräten darf 0,4 m/s nicht überschreiten können.
DA zu § 47 Abs. 1:
Anforderungen an feste Fahrerstände siehe auch § 25 Abs. 1.




