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§ 47
Betriebsgeschwindigkeiten

(1) Die Fahrgeschwindigkeit des Bodengerätes muß zwangsläufig auf 6 km/h begrenzt sein

1.bei Betrieb des Bodengerätes durch Mitgänger,
2.wenn ein Lastaufnahmemittel, das für die Mitfahrt von Versicherten vorgesehen ist, aus der Ruhestellung herausgefahren ist
oder
3.bei Bodengeräten ohne festen Fahrerstand.
DA

(2) Die Hub- und Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels von Hubgeräten darf 0,4 m/s nicht überschreiten können.

DA zu § 47 Abs. 1:

Anforderungen an feste Fahrerstände siehe auch § 25 Abs. 1.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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