§ 48
Verbindungseinrichtungen
(1) Einrichtungen zur Verbindung von Bodengeräten untereinander und Bodengeräten mit Luftfahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen formschlüssig gesichert werden können. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung muß durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Verbindungseinrichtungen müssen leicht und gefahrlos betätigt werden können. DA
(2) Anhängekupplungen an Bodengeräten müssen selbsttätig wirken. Bolzenkupplungen müssen ein ausreichend bemessenes Fangmaul und Sattelkupplungen eine Leiteinrichtung haben. DA
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für
| 1. | Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die so gebaut sind, daß der Fahrer den Kuppelvorgang vom Fahrer- oder Bedienungsplatz aus beobachten kann, |
| 2. | maschinell angetriebene Fahrzeuge mit Zugkugelkupplung zur Verbindung mit einachsigen Anhängern mit einer vom Hersteller angegebenen zulässigen Achslast von nicht mehr als 3000 kg, |
| 3. | Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 8000 kg, |
| 4. | Schleppstangen. |
(4) Bei Bolzenkupplungen darf der Abstand zwischen Mitte Kuppelbolzen und Hinterkante des Bodengeräteaufbaues 420 mm nicht überschreiten.
(5) Zuggabeln und Zugdeichseln von Mehrachsanhängern müssen bodenfrei sein. Die Bodenfreiheit der Zugöse muß mindestens 150 mm betragen. Sie muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein. Zuggabeln und Zugdeichseln müssen so eingerichtet sein, daß sie nicht unbeabsichtigt herauf- oder herunterschlagen können. DA
(6) Absatz 5 Satz 3 gilt nicht für Transportanhänger, Flugzeugheber, Flugzeugradwechselheber, Sauerstoff-/Stickstoffwagen, Wartungstreppen, Servicetreppen und Fluggasttreppen.
(7) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern und an einachsigen Anhängern müssen höhenverstellbar sein. DA
(8) Handbewegte Bodengeräte müssen zum Ziehen oder Schieben geeignete Griffe oder Griffmulden haben, die an der Rahmenkonstruktion oder an der Deichsel so angeordnet sein müssen, daß bei ihrer Benutzung Hand- oder Fußverletzungen vermieden werden. DA
(9) Schleppstangen für Luftfahrzeuge müssen mit einem höhenverstellbaren Fahrwerk ausgerüstet sein, wenn die Hebekraft am Kuppelpunkt 300 N überschreitet.
DA zu § 48 Abs. 1:
Die Forderung nach leichter und gefahrloser Betätigung der Verbindungseinrichtungen ist erfüllt, wenn
| – | Quetschstellen zwischen den Betätigungselementen der Anhängekupplung, dem Aufbau und anderen Teilen des Luftfahrzeuges oder Bodengerätes vermieden sind, |
| – | Betätigungshebel von Kupplungen handgerecht ausgeführt sind (gegebenenfalls balliges Handhebelende), |
| – | bei Anhängekupplungen mit horizontal beweglichem Fangmaul dieses in kuppelbereitem Zustand (in Normalstellung) selbsttätig festgestellt wird, |
| – | Betätigung und Sichtkontrolle der Kupplung leicht und gefahrlos möglich ist, |
| – | die Länge der Zuggabel das Maß der Verlängerung des hinteren Überhangs berücksichtigt, |
| – | erforderlichenfalls Handgriffe an der Zuggabel angebracht sind, |
| – | Gefahrstellen, z. B. Kanten, Ecken, in dem Bereich, in dem sich der Betätigende aufhalten muß, konstruktiv vermieden oder so gesichert sind, daß Verletzungen nicht zu erwarten sind |
| und | |
| – | beim Abkuppeln der Fluchtweg nach beiden Seiten nicht durch Aufbauteile eingeengt bzw. versperrt ist. |
Siehe auch:
DIN 11 025 "Landmaschinen und Ackerschlepper; Nichtselbsttätige Anhängekupplung",
DIN 15170 "Flurförderzeuge; Anhängekupplungen; Anschlußmaße, Anforderungen,
Prüfungen",
DIN 31 001 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse",
DIN 33401 "Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise",
DIN 74040 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und deren
Anhängefahrzeuge; Zuggabeln, Anschlußmaße",
DIN 74051-1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger;
Selbsttätige Bolzenkupplungen 40, Maße und Rechenwerte",
DIN 74052-1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger;
Selbsttätige Bolzenkupplungen 50, Maße und Rechenwerte",
DIN 74053 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger;
Zugöse 50; Teil 1: Mit Buchse",
DIN 74054-1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger;
Zugöse 40 mit Buchse",
DIN 74058 "Kupplungskugel; Maße, Freiräume",
DIN 74080 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge;
Zugsattelzapfen 50, Funktions- und Einbaumaße; Anforderungen",
DIN 74081 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge;
Sattelkupplung 50, Maße, Anforderungen",
DIN 74083 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge;
Zugsattelzapfen 90, Funktions- und Einbaumaße, Anforderungen",
DIN 74084 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge;
Sattelkupplung 90, Maße, Anforderungen",
ISO/DIS 9667 "Aircraft ground Support equipment Tow-Bar Connections to Aircraft
and Tractors" (Luftfahrt-Bodengeräte; Schleppstangen; Verbindungen
zu Flugzeug und Schleppgerät).
Abschleppösen, Abschlepphaken, Abschleppkupplungen (z. B. nach DIN 74 056 "Abschleppkupplungen; Anschlußmaße, Vorsteckbolzen und Sicherung") sind keine Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmungen.
DA zu § 48 Abs. 2:
Maße für ausreichende Fangmaulabmessungen sind enthalten in
DIN 15 170 "Flurförderzeuge; Anhängekupplungen; Anschlußmaße, Anforderungen, Prüfungen", DIN 74 051-1 und DIN 74 052-1.
Leiteinrichtungen für Sattelkupplungen siehe DIN 74 081 und DIN 74 084.
DA zu § 48 Abs. 5:
Diese Forderung ist z. B. bei hochstellbaren Zuggabeln erfüllt, wenn eine selbsttätig wirkende formschlüssige Einrichtung vorhanden ist, durch welche die Zuggabel hochgestellt gehalten wird.
Die Bodenfreiheit der Zuggabel ist erforderlich, um Verletzungen durch die herabfallende Zuggabel zu vermeiden.
Die Forderung nach Einstellbarkeit der Zugöse in Höhe des Kupplungsmauls kann durch die Ausrüstung der Zuggabel mit Höheneinstelleinrichtung (HEE) erfüllt werden.
DA zu § 48 Abs. 7:
Für Stützeinrichtungen siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8).
DA zu § 48 Abs. 8:
Fußverletzungen können z. B. eintreten, wenn Handgriffe so ungünstig angebracht sind, daß das Bodengerät auf die Fersen der ziehenden Person auflaufen kann.




