§ 4a
Bodengeräte und Fluggastbrücken im Anwendungsbereich
der Maschinenverordnung
(1) Für Bodengeräte und Fluggastbrücken, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. DA
(2) Für Bodengeräte und Fluggastbrücken, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Bodengeräte und Fluggastbrücken erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind. DA
(3) Absatz 2 gilt nicht
| 1. | für Bodengeräte und Fluggastbrücken - ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte Bodengeräte und Fluggastbrücken -, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, |
| 2. | für Bodengeräte und Fluggastbrücken zum Heben von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind. |
(4) Bodengeräte und Fluggastbrücken, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen. DA
DA zu § 4a Abs. 1 und 2:
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen die in den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2 genannten Schlepp-, Transport-, Luftfahrzeugbe- und -entlade-, Ver- und Entsorgungs- und Wartungsgeräte. Fluggastbrücken fallen nur hinsichtlich ihres beweglichen oder schwenkbaren Teils unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung. Bei den mit dem Fußnotenzeichen *) versehenen Bodengeräten und bei beweglichen oder schwenkbaren Fluggastbrücken mit der Gefahr eines Absturzes für Personen aus einer Höhe von mehr als 3,0 m handelt es sich um bewegliche Maschinen entsprechend Anhang IV Nr. 16 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG). Für diese Bodengeräte und Fluggastbrücken gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 2b oder c (EG-Baumusterprüfung entsprechend Anhang VI).
DA zu § 4a Abs. 2 und 3:
Beschaffenheitsanforderungen für Bodengeräte und Fluggastbrücken enthalten die Bestimmungen der §§ 21 bis 51.
DA zu § 4a Abs. 4:
Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG fallen mit Ausnahme der Luftfahrzeuge und der Verkehrswege und -flächen des § 53 alle Bodengeräte, beweglichen Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Auf Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Betriebsbestimmungen generell anzuwenden; die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs werden nur auf solche Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken angewendet, die nicht entsprechend § 2 Maschinenverordnung und damit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gebaut worden sind.




