§ 4b
Einrichtungen der Luftfahrt im Anwendungsbereich der Richtlinie
89/655/EWG
Einrichtungen der Luftfahrt, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.




