§ 5
Auffällige Arbeitskleidung
Der Unternehmer hat für auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte auffällige Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Versicherte, die Dienstkleidung tragen, ausgenommen Versicherte, die die Vorflugkontrolle durchführen. DA
DA zu § 5:
Auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die sich regelmäßig zur Durchführung von Arbeiten außerhalb von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Bodengeräten auf dem Vorfeld aufhalten.
Arbeitskleidung ist dann auffällig, wenn sie sich von der Umgebung deutlich abhebt.
Die Forderung nach auffälliger Arbeitskleidung ist auch erfüllt, wenn Warnkleidung nach DIN 30 711 "Warnkleidung aus Textilien, flexiblen Flächengebilden" zur Verfügung gestellt wird.
Die Auffälligkeit der Dienstkleidung kann auch dadurch erreicht werden, daß Versicherte bei der Vorflugkontrolle einen Handscheinwerfer mit integrierter Warnblinkleuchte einsetzen.




