§ 50
Ortsveränderliche Treppen
(1) Ortsveränderliche Treppen müssen sicher begehbar sein. DA
(2) Ortsveränderliche Treppen müssen mit Sicherungen gegen Absturz von Versicherten ausgerüstet sein. DA
(3) Ortsveränderliche Treppen müssen ausreichend standsicher sein. DA
(4) Ortsveränderliche Treppen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden können. DA
(5) Ortsveränderliche Treppen mit Höhenanpassung müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Absinken der Plattform selbsttätig und formschlüssig verhindern. DA
(6) Fluggast- und Servicetreppen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die anzeigen, daß die Treppe nicht betreten werden darf. DA
DA zu § 50 Abs. 1:
Zu den ortsveränderlichen Treppen zählen Fluggast-, Service- und Wartungstreppen, wobei
| – | Fluggasttreppen überwiegend von Fluggästen, |
| – | Servicetreppen überwiegend von Bord- und Reinigungspersonal begangen werden |
| und | |
| – | Wartungstreppen für Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen bestimmt sind. |
Zu den Servicetreppen zählen auch die am beweglichen Teil von Fluggastbrücken angelenkten Treppen.
Die Forderung nach sicherer Begehbarkeit ist erfüllt, wenn
| – | die Rutschhemmung der Stufen- und Plattformoberflächen den Anforderungen der Bewertungsgruppe R 12 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entspricht und bei Fluggast- und Servicetreppen eine Wasseransammlung und Eisbildung vermieden wird (bei Servicetreppen sind Gitterroste Tränenblechen vorzuziehen; hinsichtlich Maschenweite der Gitterroste siehe Durchführungsanweisungen zu § 54 Abs. 8), |
| – | die Neigung der Aufstiege (Innenwinkel zur Waagerechten)
bei Fluggasttreppen zwischen 24 und 38 Grad, bei Servicetreppen zwischen 24 und 45 Grad, bei Wartungstreppen zwischen 24 und 55 Grad liegt und die Neigung auf der gesamten Treppenlänge gleichbleibend ist. |
Berechnung ortsveränderlicher Treppen
Stufenhöhe s + Auftrittstiefe a = 460 ± 10 mm.
Anzustreben sind die Idealmaße s = 170 und a = 290 mm; die Neigung beträgt dabei 30 Grad,
| – | die nutzbare Stufenbreite bei Fluggast- und Servicetreppen mindestens 1 m, bei Wartungstreppen mindestens 0,6 m beträgt, |
| – | Treppen mit Stufenbreiten von mehr als 1,50 m - außer Wartungstreppen - mit einem zusätzlichen Handlauf in der Mitte ausgerüstet sind, |
| – | die Länge und Breite der Plattform für Fluggast-, Service- und Wartungstreppen mindestens der Stufenbreite entspricht, |
| – | nach jeweils mehr als 18 Stufen - in technisch begründeten Ausnahmefällen sind höchstens 22 Stufen zulässig - eine Zwischenplattform vorhanden ist, |
| – | die Stufen- oder Plattformneigung 3 Grad (ungefähr 5%) nicht überschreitet, |
| – | Stufen und Podeste nach DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten" für eine Belastung von 500 kg/m² bei Fluggasttreppen oder 250 kg/m² bei Service- und Wartungstreppen oder, falls ungünstiger, für eine Einzellast von 150 kg ausgelegt sind, |
| – | Aussteifungen gegen starkes Schwanken vorhanden sind, |
| – | bei Fluggasttreppen eine nahezu gleichmäßige Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux, gemessen an der Vorderkante in Stufenmitte und auf der Mittellinie der Plattform, vorhanden ist. |
DA zu § 50 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
| – | Plattformen mit Ausnahme der Zugangsstellen, ab einer Höhe von 1 m über Flur mit Geländern – bestehend aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste – und Aufstiege mit Geländern – bestehend aus Handlauf und Knieleiste – versehen sind (Handläufe an Podesten müssen mindestens 1 m hoch und die Knieleisten in der halben Höhe angebracht sein), |
| – | an Luftfahrzeuge anpaßbare Geländer selbsttätig formschlüssig oder kraftschlüssig mit mindestens 200 N gegen Zurückschieben gesichert sind und die Aufhebung des Form- oder Kraftschlusses leicht und gefahrlos erfolgen kann, |
| – | bei Wartungstreppen die Plattformen mit Ausnahme der Zugangsstellen, mit fest angebrachten oder absenkbaren oder in Geländerlängsrichtung schwenkbaren Geländern versehen sind, die leicht und gefahrlos zu betätigen und in ihrer Schutzstellung selbsttätig gesichert sind und mit den Geräten fest verbunden bleiben, |
| – | Handläufe für eine Seitenkraft von mindestens 1000 N/m bei Fluggast- und Servicetreppen und 300 N/m bei Wartungstreppen ausgelegt sind. |
DA zu § 50 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt
| – | bei Fluggast- und Servicetreppen, wenn sie nach DIN 15 120 "Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit" für eine dem Einsatzzweck entsprechende Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens 40 kn (20,57 m/s), berechnet und gebaut sind, |
| – | bei Wartungstreppen, wenn das Verhältnis von Standmoment zum Kippmoment gleich oder größer als 1,2 ist (für das Standmoment wird, soweit für den Benutzungsfall keine ungünstigeren Voraussetzungen vorzusehen sind, eine Einzellast von 75 kg in Podestmitte und für das Kippmoment eine waagerechte Kraft von 300 N in Podesthöhe, senkrecht zur ungünstigsten Kippkante angesetzt), |
| – | bei luftbereiften Treppen die Standsicherheit auch noch gewährleistet ist, wenn einseitig alle Reifen drucklos sind, |
| – | wenn hydraulisch betätigte Abstützungen so beschaffen sind, daß sie auch bei Undichtigkeit im Leitungssystem nicht unwirksam werden. |
DA zu § 50 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt
| – | durch Feststellbremse oder Stützeinrichtungen, |
| – | bei von Hand zu verfahrenden Treppen auch durch Absetzen der nicht mit Rädern versehenen Holme auf dem Boden, |
| – | bei eingebauten Kniehebelstützeinrichtungen, wenn die Kniehebel gegen unbeabsichtigtes Zurückschlagen selbsttätig formschlüssig gesichert sind. |
DA zu § 50 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt durch
| – | selbsthemmende Antriebe, |
| – | nicht auslegbare, selbsttätig einfallende Sperrklinken, |
| – | Rückschlagventile unmittelbar am Arbeitszylinder, |
| – | Klemmzylinder. |
DA zu § 50 Abs. 6:
Diese Forderung ist für Fluggast- und Servicetreppen erfüllt
| – | bei kraftbetriebenen Treppen durch Warnblinkeinrichtungen, die vom Boden und vom Luftfahrzeug aus deutlich wahrnehmbar sein müssen, |
| – | bei nicht kraftbetriebenen Treppen durch in Warnfarben gekennzeichnete Absperrketten am oberen und unteren Ende der Treppe. |




