§ 51
Segelflugzeug-Schleppgeräte
(1) Der Steuerstand für Schleppgeräte im Segelflugbetrieb muß so beschaffen sein, daß das Steuerpersonal durch gerissene oder herabfallende Seile nicht verletzt werden kann. DA
(2) Schleppgeräte müssen mit Kappvorrichtungen für das Schleppseil ausgerüstet sein.
(3) Schleppgeräte müssen so gesichert werden können, daß sie während des Betriebes ihre Lage nicht verändern.
DA zu § 51 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. der Steuerstand durch Drahtgeflecht über ausreichend dimensionierten Tragkonstruktionen oder durch bruchsicheres Glas, das den zu erwartenden Belastungen standhält, abgedeckt ist.




