§ 52
Vorbeugende Instandhaltung
Bauteile, die regelmäßig überwacht werden müssen, müssen so angeordnet sein, daß die Überwachung leicht und gefahrlos möglich ist. DA
DA zu § 52:
Solche Teile sind z. B. Sicherheitssysteme, Hydrauliköl- und Kraftstoffilter, Tragmittel, Fangvorrichtungen.




