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D. Besondere Bestimmungen für Einrichtungen der Luftfahrt

§ 53
Verkehrswege und -flächen

(1) Verkehrswege und -flächen auf Flugplätzen müssen gekennzeichnet sein, soweit sie nicht durch Bau oder Konstruktion eindeutig als solche erkennbar sind. DA

(2) Die Lage der Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge muß so festgelegt sein, daß Versicherte unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen weitgehend vor den von Luftfahrzeugen ausgehenden Gefahren geschützt sind. DA

(3) Führen Verkehrswege für Fahrzeuge an unübersichtlichen Ausgängen in nicht mehr als 1 m Abstand vorbei, so müssen diese Gefahrstellen durch Abschrankungen gesichert sein.

(4) Fahrbereiche der Fahrwerkräder von Fluggastbrücken müssen auf dem Vorfeldboden gekennzeichnet sein.

DA zu § 53 Abs. 1:

Kennzeichnungsmöglichkeiten sind z. B.:

Markierung durch Farbe,
fluoreszierende oder rückstrahlende Mittel,
Beschilderung,
Beleuchtung.

Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
§ 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),
Flughafen-Benutzungsordnung (FBO),
"Flugplätze" (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).

DA zu § 53 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge so angeordnet sind, daß die typen- und abfertigungsbedingten Sicherheitsabstände eingehalten sind.

 


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