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§ 54
Fluggastbrücken

(1) Fluggastbrücken müssen in allen Betriebsstellungen sicher begehbar sein. DA

(2) Quetsch- und Scherstellen an Fluggastbrücken müssen vermieden oder, wo

dies nicht möglich ist, auf andere Weise so gesichert sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden können. DA

(3) Fluggastbrücken müssen an der Übergangsstelle zum Luftfahrzeug mit Einrichtungen gegen Absturz von Versicherten ausgerüstet sein. DA

(4) Tore zum Verschließen der Fluggastbrücken müssen sich leicht und gefahrlos betätigen lassen. DA

(5) Fluggastbrücken müssen mit Sicherungen gegen Überfahren von Versicherten ausgerüstet sein. DA

(6) Fluggastbrücken müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Absinken verhindern. DA

(7) Werden als Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Absinken Seile, Ketten, Tragmuttern- oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter oder Getriebebruch ein Wiederanfahren aus der Grundstellung nicht möglich sein. DA

(8) Zugangstreppen an Fluggastbrücken müssen §50 Abs. 1 und 2 entsprechen. DA

DA zu § 54 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

die Neigung der begehbaren Flächen nicht größer als 18 % (10 Grad) ist
und
der Belag mindestens der Bewertungsgruppe R 11 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entspricht.

DA zu § 54 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch

Abdeckungen,
Schalteinrichtungen (Schaltleisten).

DA zu § 54 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt durch Sicherung der Übergangsstelle mit Geländer, Ketten- oder Gurtgeflecht mit einer oberen Höhe von mindestens 1,2 m (gemessen an der tiefsten Stelle) und einem unteren lichten Abstand zum Boden von höchstens 0,2 m.

DA zu § 54 Abs. 4:

Diese Forderung ist bei handbetätigten Toren erfüllt, wenn geeignete Handgriffe vorhanden sind. Bei sich nach oben öffnenden Toren müssen selbsttätige Sicherungen gegen Herabfallen des Torflügels und ein Gewichtsausgleich vorhanden sein.

DA zu § 54 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

das Fahrwerk mit einer Kontaktleiste oder einem Abweiser und einer haubenartigen Abdeckung versehen ist,
Warneinrichtungen vorhanden sind, die mindestens 5 Sekunden vor Beginn und während der Fahrbewegung durch ein optisches und ein akustisches Signal auf die Fahrbewegung aufmerksam machen
und
wenn Spiegel so angebracht sind, daß vom Steuerstand aus der Bereich um das Fahrwerksrad herum soweit wie möglich eingesehen werden kann.

DA zu § 54 Abs. 6:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 38 Abs. 1.

DA zu § 54 Abs. 7:

Diese Forderung ist bei Spindelantrieben erfüllt, wenn neben der Tragmutter eine zweite – unbelastet mitlaufende – Mutter vorhanden ist und bei Tragmutterbruch ein Wiederanfahren nach oben nicht mehr möglich ist.

DA zu § 54 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn für Zugangstreppen an Fluggastbrücken die Anforderungen an Servicetreppen eingehalten sind. Die Neigung der begehbaren Flächen darf abweichend von den Durchführungsanweisungen zu § 50 Abs. 1 nach den Durchführungsanweisungen zu § 54 Abs. 1 18 % (10 Grad) betragen. Bestehen die begehbaren Flächen aus Rosten, sollte die Maschenweite nicht mehr als 10 x 20 mm betragen.

 


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