IV. Betrieb
§ 55
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache über die Gefahren am Boden und an Bord aufzustellen und den Versicherten zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsanweisung über die Gefahren an Bord hat insbesondere zu enthalten:
| – | Regelungen für die Versicherten zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, |
| – | Regelung des Umgangs mit Desinfektions- und Desinsektionsmitteln. |
| DA |
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
(3) Nimmt der Unternehmer ein Luftfahrzeug mit ausländischer Zulassung in Betrieb, hat er zu prüfen, ob es den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und der §§ 7 bis 17 entspricht. Soweit dies nicht der Fall ist, hat er die Besatzungsmitglieder über die Abweichung besonders zu unterrichten und die zur Abwendung von Unfallgefahren geeigneten Maßnahmen festzulegen.
DA zu § 55 Abs. 1:
Zur Erstellung der Betriebsanweisung siehe § 7 Abs. 2 und § 37 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Die Betriebsanweisung sollte erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten über:
| – | den Verkehr auf dem Flugplatz, |
| – | Maßnahmen und Verhalten bei Arbeiten in Gefahrbereichen (z. B. Anlassen von Triebwerken, bei Lärmgefährdung, bei System-Funktionsprüfung), |
| – | Rollen und Schleppen von Luftfahrzeugen, |
| – | Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen, |
| – | den Umgang mit gefährlichen Stoffen, |
| – | Durchdrehen der Luftschraube von Hand, |
| – | das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, |
| – | das Rettungswesen (z. B. Alarmplan für den Katastrophenfall, Kennzeichnung von Rettungswegen) und den Brandschutz, |
| – | radioaktive Verschmutzung von Teilen von Luftfahrtgeräten. |
Eine Verkehrsregelung außerhalb der Flugbetriebsflächen kann z. B. dadurch erfolgen, daß der Unternehmer für den innerbetrieblichen Verkehr die sinngemäße Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorschreibt.
Bei Arbeiten unter erhöhtem Luftdruck (z. B. Prüfung der Druckkabine) ist die Verordnung über Arbeiten in Druckluft zu beachten.
Transportvorschriften und Gefahrenklassen gefährlicher Güter sind definiert für
| – | die Luftfahrt in den "IATA-Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Dangerous Goods Regulations)"; |
| – | den Straßenverkehr in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) sowie zusätzlich für den grenzüberschreitenden Verkehr im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR); |
| – | den Eisenbahnverkehr in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (GGVE) sowie zusätzlich für den internationalen Eisenbahnverkehr in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID); |
| – | die Binnenschiffahrt auf dem Rhein und den übrigen Bundeswasserstraßen (ausgenommen Donau) in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (GGVBinSch); |
| – | die Binnenschiffahrt auf der Donau in der Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV); |
| – | die internationale Binnenschiffahrt im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN); |
| – | die nationale Seeschiffahrt in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee) und im IMDG-Code (Empfehlung für den internationalen Seetransport gefährlicher Güter); |
| – | den Umgang mit Ausrüstungsgegenständen, z. B. Schleudersitzen, pyrotechnischen Gegenständen (Landefackeln, Munition) siehe auch UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) und Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz). |
Hinweise zum sachgerechten Umgang mit radioaktiven Stoffen enthält die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrISchV). Regelungen für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung siehe auch:
| – | § 21 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), |
| – | §§ 37, 41, 42, 52 Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte (LuftBO), |
| – | §§ 25, 26 "1. Durchführungsverordnung zur Luft-BO". |




