§ 56
Betreten und Verlassen von Luftfahrzeugen
(1) Versicherte dürfen Luftfahrzeuge nur über die hierfür vorgesehenen Einrichtungen betreten oder verlassen. DA
(2) Versicherte müssen vorhandene Sicherheitseinrichtungen, die ein Zugangsverbot zur Treppe bewirken, an Fluggast- und Servicetreppen beim Positionieren am Luftfahrzeug bestimmungsgemäß verwenden. DA
(3) Versicherte dürfen Fluggast- und Servicetreppen nicht betreten, wenn die Treppen durch Sicherheitseinrichtungen, die ein Zugangsverbot zur Treppe bewirken, gesperrt sind.
DA zu § 56 Abs. 1:
Solche Einrichtungen sind z. B.:
| – | bordeigene Treppen oder Ausstiege, |
| – | Fluggastbrücken, |
| – | Bodengeräte wie Treppen, Hubwagen, Förderbandwagen, |
| – | gegen Abrutschen gesicherte Leitern (siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74)). |
DA zu § 56 Abs. 2 und 3:
Warnblinkeinrichtungen und Absperrketten siehe Durchführungsanweisungen zu § 50 Abs. 6.




