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§ 57
Rollen von Luftfahrzeugen am Boden

Während des Rollens von Luftfahrzeugen am Boden müssen die Besatzungsmitglieder auf den festgelegten Plätzen sitzen und die Sicherheitsgurte bestimmungsgemäß benutzen, soweit ihre Dienstpflichten es zulassen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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