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§ 59
Verfahren von Servicewagen

(1) Versicherte haben dafür zu sorgen, daß das Verfahren von Servicewagen an Bord leicht und gefahrlos möglich ist. DA

(2) Versicherte dürfen Servicewagen nicht in Querrichtung verfahren. DA

DA zu § 59 Abs. 1:

Leichtes und gefahrloses Verfahren setzt voraus, daß z. B.:

Servicewagen nicht kopflastig beladen werden,
Bodenunebenheiten nicht vorhanden sind,
Trittsicherheit beim Schieben und Ziehen gewährleistet ist.

Servicewagen lassen sich leicht verfahren, wenn die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten sind. Siehe § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und E DIN 33 411-2 "Körperkräfte des Menschen; Zulässige Grenzwerte von Aktionskräften der Arme".

DA zu § 59 Abs. 2:

Ausreichende Kippsicherheit beim Verfahren in Querrichtung ist aus konstruktiven Gründen nicht gegeben.

Verfahren im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet nicht das Rangieren der Servicewagen zur Servicevorbereitung, zum Stauen und zum Be- und Entladen.

 


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