§ 60
Kontrollen an Bord
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Passagierbereich und in Toilettenräumen regelmäßig Kontrollgänge durchgeführt werden. DA
(2) Versicherte haben bei Kontrollgängen und Arbeiten im abgedunkelten Passagierbereich Taschenlampen zu benutzen.
DA zu § 60 Abs. 1:
Regelmäßige Kontrollen sind unabdingbare Voraussetzungen für die sichere Flugdurchführung; insbesondere sollen hierdurch Gefahren, z. B. durch Feuer, so rechtzeitig erkannt werden, daß eine wirksame Schadenbekämpfung ermöglicht wird.




