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§ 62
Sicherung von Luftfahrzeugen am Boden

Versicherte müssen von ihnen abgestellte oder geparkte Luftfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichern und, wenn die Luftfahrzeuge eine kritische Schwerpunktlage haben, gegen Kippen sichern. DA

DA zu § 62:

Die Forderung nach Sichern gegen unbeabsichtigtes Wegrollen – z. B. durch Windeinfluß – ist erfüllt durch Vorlegen von Bremsklötzen, Sandsäcken, Verankern, Setzen der Parkbremse.

Die Forderung nach Sichern gegen Kippen – z. B. beim Be- und Entladen – ist erfüllt durch Anbringen von Bug- oder Heckstützen, Bodenverankerungen, Zusatzgewichten.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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