§ 63
Ableitung elektrischer Spannungen von Luftfahrzeugen am Boden
(1) Versicherte haben beim Betanken von Luftfahrzeugen die vorgesehenen Einrichtungen zur sicheren Ableitung von elektrostatischen Aufladungen zu benutzen. DA
(2) Versicherte haben zur Vermeidung von zu hohen Berührungsspannungen die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen, wenn Personen gefährdet werden können. DA
DA zu § 63 Abs. 1:
Sicher ableitende Verbindungen zwischen Luftfahrzeugen und Erde sind z. B. Erdungskabel, leitfähige Reifen oder Kufen in Verbindung mit einem ausreichend leitfähigen Untergrund.
Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien 'Statische Elektrizität')" (ZH 1/200).
DA zu § 63 Abs. 2:
Bei Arbeiten aller Art im und am Flugzeug mit Fremdspannungsquellen über 50 Volt ist diese Forderung erfüllt, wenn vor Arbeitsaufnahme durch mindestens ein besonderes Erdungskabel mit einem Querschnitt von 16 mm² Kupfer die dafür vorgesehenen Erdungsanschlüsse des Luftfahrzeuges und des Standplatzes verbunden werden. Außerdem muß bei Gleichstrom-Fremdspannungsquellen mit einer Betriebsspannung über 50 Volt der Minuspol mit dem Erdungsanschluß des Luftfahrzeuges verbunden werden.




