§ 64
Schleppen von Luftfahrzeugen am Boden
(1) Versicherte müssen beim An- und Abkuppeln sowie beim Betrieb der Schleppstange am Luftfahrzeug sicherstellen, daß keine unbeabsichtigten Lenkbewegungen durch das Luftfahrzeug-Fahrwerk ausgelöst werden.
(2) Versicherte, die mit dem Ziehen oder Drücken von Luftfahrzeugen mit Schleppern beauftragt sind, müssen sich mit den am Bewegungsvorgang beteiligten Personen über die Verständigungsmöglichkeiten abstimmen. DA
(3) Versicherte dürfen sich beim Zurückschieben während der Bewegung des Schleppzuges nicht im Gefahrbereich von Schlepper, Fahrwerk oder Triebwerken aufhalten. DA
DA zu § 64 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
– beim Ziehen zwischen Schlepper und Cockpit eine Verständigungsmöglichkeit gegeben ist, z. B. durch
| – | Sprechverbindung, |
| – | Schallsignal, |
| – | Sichtverbindung; |
– beim Zurückschieben (push back)
| – | zwischen den Beteiligten Sprechverbindung besteht |
| oder | |
| – | zwischen dem am Boden Verantwortlichen (z. B. Mechaniker) und dem Cockpit Sprechverbindung und zwischen dem Verantwortlichen und dem Schlepperfahrer Sichtverbindung besteht. |
DA zu § 64 Abs. 3:
Der Gefahrbereich ist durch Betriebsanweisung festzulegen und erforderlichenfalls durch Schaubilder zu ergänzen; siehe auch § 55.
Das Zurückschieben (push back) schließt alle Bewegungsvorgänge bis zum Abkuppeln der Schleppstange ein.
Beispiel eines Gefahrbereich-Schaubildes, das in Abhängigkeit vom Luftfahrzeug- typ mit Maßen zu versehen ist.





